Werbung für Sex- und Swingerclubs – was ist erlaubt?

Glaubt man den Experten, wünschen sich mehr als 40 Prozent aller Paare in Deutschland abwechslungsreichen Sex in einem Sex- oder Swingerclub. Mittlerweile ist es für Interessenten nicht mehr so einfach, den passenden Club für sich zu entdecken. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass in Deutschland die Werbung für Sex nicht mehr detailliert dargestellt werden darf. Aber was ist bei der Werbung für die Sex- und Swingerclubs erlaubt und was nicht?

Das Wichtigste in Kürze

  • Jugendschutz spielt in der Werbung eine wichtige Rolle
  • Herabwürdigende Sex-Werbung sollte vermieden werden
  • Die Außendarstellung in Form von Werbung ist für Sex- und Swingerclubs wichtig

Der Jugendschutz ist bei der Werbung bedeutend

In Bezug auf die Kundengewinnung ist die Außenwerbung für Erotikbetriebe relevant. Dies gilt selbstverständlich auch für Sex- und Swingerclubs. Allerdings wird den Clubs in vielen Ortschaften und Städten die Außenwerbung ganz oder teilweise untersagt. Die Werbung ist vor allem dann nicht gern gesehen, wenn sich die Sex- und Swingerclubs in Wohngebieten befinden. Auch in der Nähe von Schulen oder Kirchen ist eine anzügliche Werbung in vielen Gemeinden untersagt, weil der Schutz von Kindern und Jugendlichen immer im Vordergrund steht.
Dies gilt für die Darstellung des Angebots in Schaukästen vor dem Etablissement und auch auf Plakaten im Ort. In manchen Ortschaften ist das Bewerben von Sex- und Swingerclubs auf Plakaten komplett untersagt. Selbst direkt im Rotlichtviertel dürfen weder auf Plakaten, noch auf elektronischen Werbetafeln (sogenannte Digital Signage Lösungen) keine jugendgefährdenden Bilder gezeigt werden.

Die Sex-Werbung darf nicht herabwürdigend sein

Erotik und Sex in der Werbung gehören auch laut dem deutschen Werberat zu einer freien Gesellschaft. Dies gilt selbstverständlich für alle Branchen. Denn auch heute noch gilt der Spruch „Sex Sells“. Trotzdem haben die Betreiber von Unternehmen, selbstverständlich auch von Sex- und Swingerclubs darauf zu achten, dass die Werbung auf Plakaten oder auch in Medien nicht herabwürdigend ist.
Die Reduzierung einer Person auf ihre Sexualität findet immer dann statt, wenn sie als reines Objekt für die sexuelle Begierde gesehen und dargestellt wird. Als Fallbeispiel sind hier Werbeplakate mit leicht bekleideten Damen und Herren zu nennen, die mit einem anzüglichen oder frivolen Slogan werben. Die Verbindung aus Werbetext und Bebilderung ist dann in der Regel sexistisch und herabwürdigend zu werten.

Werbung ist für die Außendarstellung von Sex- und Swingerclubs wichtig

Wie in allen Branchen ist auch für Sex- und Swingerclubs die Werbung auf verschiedenen Kanälen und in den zahlreichen Medien wichtig. Sie hat eine große Relevanz in Bezug auf die Kundengewinnung. Allerdings hat die Werbung der verschiedenen Etablissements auch Auswirkungen auf die steuerliche Beurteilung. Falsche oder unbedachte Werbemaßnahmen können dafür sorgen, dass der Sex- und Swingerclub in eine finanzielle Schieflage gerät.
Entsteht bei den Finanzbehörden zum Beispiel der Eindruck, dass die Betreiber der Clubs als Erbringer sämtlicher Leistungen anzusehen ist, kann die Zahlung der Umsatzsteuer fällig werden. Es werden dann alle Leistungen von Prostituierten versteuert. Dies gilt für Damen und Herren, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind und auch für Sub-Unternehmer.
Damit die Außendarstellung durch Werbung steuer- und regelkonform ist, sollte den Betreibern von Sex- und Swingerclubs nahegelegt werden, die verschiedenen Werbemaßnahmen genau zu prüfen. Die betriebseigene Webseite sollte ebenfalls überarbeitet werden. Wer sich nicht sicher ist, sollte sich an einen Steuerberater wenden. Auch spezialisierte Rechtsanwälte können eine Hilfe sein. Es darf keinesfalls der Eindruck entstehen, dass der Betreiber als alleiniger Leistungserbringer dargestellt wird.

Fazit

Werbung ist für Sex- und Swingerclubs ein wichtiges Element zum Erhalt bestehender Kunden und zur Neukundengewinnung. Die Betreiber der Clubs haben allerdings darauf zu achten, dass die Werbung nicht herabwürdigend ist und der Jugendschutz eingehalten wird. In Bezug auf die Finanzbehörden muss die Werbung ebenfalls geprüft werden. Falsche oder unbedachte Werbemaßnahmen, selbst auf Webseiten, können für die Betriebe teuer werden.

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